
Durch die Abweichungen von der "Bestimmungsgemäßen Verwendung" der Hersteller, werden die damit verbundenen Risiken unkalkulierbar.
In unseren Sicherheitsbegehungen bei unseren Kunden finden wir immer wieder solche Motive für die Bilder unserer kleinen Slideshow. Manch ein Betrachter mag schmunzeln.
Aber Halt, es sollen "abschreckende Beispiele" sein!
Warum gibt es Einweghebebänder?
Die DGUV Regel 109-017 gibt hier im Anhang E eine präzise Antwort: Für vorwiegend außerbetriebliche Transportvorgänge werden aus Kostengründen häufig sogenannte Einweg-Hebebänder eingesetzt. Die grundsätzliche Handhabung entspricht den Vorgaben für Mehrweg-Hebebänder. Die Eigenschaften wie die Schnittfestigkeit und auch der Sicherheitsfaktor von Einweg-Hebebändern sind aber gegenüber von genormten Mehrweg-Hebebändern erheblich reduziert.
Deshalb sind Einweg-Hebebänder ausschließlich zum Heben und Befördern einer Last innerhalb einer Transportkette vom erstmaligen Anschlagen der Last (Absendung) bis zum Endverbraucher einzusetzen.
Wichtig
- Einweg-Hebebänder bleiben während der gesamten Transportkette an der Last.
- Sie dürfen nicht mehrfach oder für unterschiedliche Lasten verwendet werden.
- Einweghebebänder müssen am Ende der Transportkette zerstört und entsorgt werden!
Zusammenfassung
Vergleichen wir die Kostenersparnis eines Einweg-Hebebandes mit einem Mehrweg- Hebeband, kostet das Einweghebeband im direkten Stückpreis-Vergleich etwa 50% bis 70% weniger. Konkret, während ein Einweg-Hebeband oft nur zwischen 1,00 € und 2,50 € kostet, liegt eine Standard-Rundschlinge bei rund 3,50 € bis 7,50 €/Stück. Dann aber die Frage, lohnt sich aus Sicht eines Unternehmers die Duldung der weiteren Nutzung eines solchen Einweghebebandes?
N E I N.
Gemäß der BetrSichV "§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers" dürfen (1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber
- eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
- die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
- festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.
Das Risiko für einen daraus resultierenden Unfall steigt exorbitant oder einfach gesagt, es wird für den Unternehmer und deren Mitarbeiter unkalkulierbar.
Im Falle eines Unfalls mit Personenschaden, bei dem der Einsatz und die unzulässige Weiterbenutzung durch den Verantwortlichen geduldet und nachgewiesen wird, kann es zu einer Verurteilung und ggf. zu persönlichen Schadensersatzansprüchen kommen.
Gehen Sie als Vorgesetzter Ihrer Fürsorgepflicht nach und ziehen Sie diese Gefahrenstellen einfach aus dem Verkehr und beugen Sie damit einem möglichen Unfall vor.
Ihr Team für das sichere Kranfahren
Dorothee Kunzmann und Burkard Becker
Sachverständigenbüro